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Gebührensatzung zur Einleitung von Oberflächenwasser für die Träger der Straßenbaulast (GS-SOE) der Gemeinde „Vogtei“ in der Fassung vom 10.12.2013

Aufgrund der §§ 19 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 2003, S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl. 2013, S.194) in Verbindung mit der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15.07.1993 (GVBl. 1993, S.432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2011 (GVBl. 2011, S.561) und der §§ 1, 2, und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. 2000, S.301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2011 (GVBl. 2011, S.61) sowie § 23 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07.05.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.03.2005 (GVBl. 2005, S.48) hat der Gemeinderat der Gemeinde Vogtei am 25.11.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1  Gebührenerhebung

Die Gemeinde „Vogtei“ (Gemeinde) erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Entwässerung von allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von Bund, Land und Kreis, sofern keine den Anforderungen des § 23 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes entsprechende Beteiligung an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung einer der Gemeinde eingerichteten Abwasseranlage erfolgte, wenn von diesen Oberflächenwasser in die Entwässerungsanlagen der Gemeinde eingeleitet wird.

§ 2  Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtige sind die Träger der Straßenbaulast (Bund, Land, Kreis, Kommune).

 § 3  Gebührenmaßstab

Maßstab für die Erhebung der Gebühren bildet die Fläche der entwässerten Straße, Wege und Plätze.

§ 4  Gebührensatz

Der Gebührensatz beträgt 0,4088 € / m² / a.

§ 5  Entstehen der Gebührenschuld

Die Straßenoberflächenentwässerungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung.

§ 6  Abrechnung, Fälligkeit

Die Abrechnung erfolgt jährlich zum 30. November des laufenden Kalenderjahres. Die Straßenoberflächenentwässerungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 7  Pflichten der Gebührenschuldner

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen, auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen.

§ 8  Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Gemeinde Vogtei, den 10.12.2013

(W. Bötticher)
Bürgermeister