Gemeindewerke Vogtei > Archiv > Satzungen > Betriebssatzung der Gemeindewerke Vogtei

Betriebssatzung der Gemeinde Vogtei für den Eigenbetrieb

„Gemeindewerke Vogtei“,

vom  10.12.2013

 

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 1, 76 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl. S.194) in Verbindung mit der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15.07.1993 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2011 (GVBl. S. 561) hat der Gemeinderat am 25.11.2013 folgende Betriebssatzung beschlossen:

 

§ 1

Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

  1. Der Eigenbetrieb Gemeindewerke Vogtei wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Gemeinde Vogtei geführt.

  2. Der Eigenbetrieb führt den Namen „Gemeindewerke Vogtei“. Die Gemeinde tritt in Angelegenheiten der Gemeindewerke Vogtei unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung des Eigenbetriebes lautet GWV.

  3. Das Stammkapital der Gemeindewerke Vogtei beträgt EUR 100.000,00 Euro

 

§ 2

Gegenstand und Zweck des Unternehmens

  1. Aufgabe des Eigenbetriebes ist es, Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser, einschließlich Straßenoberflächenwasser) von den in der Gemeinde Vogtei gelegenen Grundstücken zu sammeln, abzuführen und unschädlich zu beseitigen.

  2. Der Eigenbetrieb hat die Abwasserentsorgungsanlagen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen.

  3. Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

  4. Der Eigenbetrieb übernimmt das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Abwasserzweckverbandes „Vogtei“ (AZV Vogtei) nach dessen Auflösung, soweit dieses im Rahmen der Abwicklung des Abwasserzweckverbandes „Vogtei“ der Gemeinde Vogtei zusteht.

 

§ 3

Organe des Eigenbetriebes

Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind:

        • die Werkleitung

        • der Werkausschuss

        • der Gemeinderat

        • der Bürgermeister

 

§ 4

Werkleitung

  1. Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter. Die Werkleitung wird vom Gemeinderat bestellt.

  2. Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere:

    1.   Die selbständige und verantwortliche Leitung des Eigenbetriebes einschließlich der Organisation und Geschäftsleitung,

    2.   wiederkehrende Geschäfte, z.B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgüter des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden,

    3. der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden,

    4. der Personaleinsatz.

  3. Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Beschlüsse des Gemeinderates und des Werkausschusses vor. Der Gemeinderat und der Werkausschuss geben ihr in Angelegenheit des Eigenbetriebes die Möglichkeit zum Vortrag.

  4. Die Werkleitung nimmt an Sitzungen des Gemeinderates und des Werkausschusses mit beratender Stimmte teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.

  5. Die Werkleitung hat dem Bürgermeister und dem Werkausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.

 

§ 5

Werkausschuss

  1. Für den Eigenbetrieb ist ein Werkausschuss zu bilden. Der Werkausschuss besteht aus dem Bürgermeister und fünf weiteren Mitgliedern. Bei der Bildung sollen die im Gemeinderat mit Abgeordneten vertretenen Parteien, politische Vereinigungen und Gruppierungen entsprechend ihrer Sitzanteile berücksichtigt werden. Vorsitzender des Werkausschusses ist der Bürgermeister kraft Amtes.

  2. Der Werkausschuss ist als vorbereitender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die dem Beschluss des Gemeinderates unterliegen.

  3. Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werksangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Gemeinderat (§ 6) oder der Bürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über:

    1. Rechtsgeschäfte zur Ausführung des Vermögensplanes mit einer Auftragssumme bis EUR 40.000 im Einzelnen sowie Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan, mindestens jedoch EUR 10.000 übersteigen,

    2. Rechtsgeschäfte zur Ausführung des Erfolgsplanes mit einer Auftragssumme bis EUR 40.000 im Einzelnen, sowie erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bis zu einem Betrag von EUR 40.000,

    3. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall EUR 40.000 nicht übersteigt,

    4. den Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Streitwert mehr als EUR 10.000 beträgt,

    5. die Stundung von Forderungen über EUR 10.000 im Einzelfall der länger als fünf Jahre,

    6. die Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als EUR 10.000 im Einzelnen beträgt,

    7. den Vorschlag an den Gemeinderat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.

  4. Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen.

     

     

     

 

§ 6

Gemeinderat

  1. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihm durch die ThürKO oder sonstige gesetzlichen Vorschriften vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere:

    1. den Erlass und die Änderung der Betriebssatzung,

    2. die Bestellung des Werkausschusses mit seinen Mitgliedern,

    3. die Bestellung der Werkleitung sowie Berufung mit und Abberufung ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter sowie die Regelung der Dienstverhältnisse

    4. die Gewährung von Krediten der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an die Gemeinde,

    5. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten, soweit diese den Umfang von EUR 50.000 im Einzelfall überschreiten,

    6. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

    7. die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss

    8. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Verwendung Jahresgewinns, die Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung der Werkleitung,

    9. die Rückzahlung von Eigenkapital,

    10.  die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten,

    11.  wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Eigenbetriebs, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben,

    12.  Verfügungen über das Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu,

    13. Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde oder sonstiger staatlicher Zustimmung bedarf,

    14.  Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebes.

  2. Der Gemeinderat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

     

     

 

§ 7

Bürgermeister

  1. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der im Eigenbetrieb eingesetzten Bediensteten, soweit er seine Befugnisse nicht auf die Werkleitung übertragen hat.

  2. Der Bürgermeister entscheidet anstelle des Gemeinderates und des Werkausschusses in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteile für den Eigenbetrieb bis zu einer Sitzung des Gemeinderates oder des Werkausschusses aufgeschoben werden können. Die Gründe für die Eilentscheidungen und die Art der Erledigung sind den Gemeinderatsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses (Hauptausschuss, Werkausschuss) unverzüglich mitzuteilen.

     

§ 8

Beauftragung von Dienststellen der Gemeindeverwaltung

  1. Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Bürgermeisters Fachämter der Gemeindeverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.

 

§ 9

Vertretung des Eigenbetriebes

  1. Der Bürgermeister vertritt den Eigenbetrieb der Gemeinde Vogtei gerichtlich und außergerichtlich. Der Gemeinderat kann für einzelne Aufgaben oder für wiederkehrende Verwaltungsaufgaben die Vertretung nach außen durch die Werkleitung bestimmen.

  2. Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelnen auf die Bediensteten des Eigenbetriebs übertragen.

  3. Die Vertetungsberechtigten nach Absatz 1 und ihre Stellvertreter sind im Amtsblatt der Gemeinde Vogtei öffentlich bekannt zu geben.

 

§ 10

Verpflichtungserklärung

  1. Verpflichtende Erklärungen der Werkleitung und von sonstigen bevollmächtigten Bediensteten bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt handschriftlich unter dem Namen des Eigenbetriebes.

  2. Der Werkleiter unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.

 

§ 11

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

  1. Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Entsorgung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen.

  2. Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen.

 

§ 12

Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

 

§ 13

Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

§ 14

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.

 

 

 

 

Gemeinde Vogtei, den 10.12.2013

 

 

           

                          (W. Bötticher)

                        Bürgermeister