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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Vogtei vom 12.12.2014

Aufgrund der §§ 19 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 2003, S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl. 2013, S. 194) in Verbindung mit der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15.07.1993 (GVBl. 1993, S.432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2011 (GVBl. 2011, 561) und der §§ 2, 7, 12, 14 und 21a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. 2000,  301), zuletzt geändert durch Gesetz vom  20.03.2014 (GVBl 2014 S.82) hat der Gemeinderat der Gemeinde Vogtei am 02.12.2014 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Abgabenerhebung

Die Gemeinde Vogtei erhebt nach Maßgabe dieser Satzung:

  1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung,

  2. Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Grundgebühren, Einleitungs- und Beseitigungsgebühren einschließlich Niederschlagswassergebühren),

  3. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 Entwässerungssatzung (EWS) ein Recht auf Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Entwässerungsleitung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen der Beitragspflicht

Der Beitrag entsteht im Falle

  1. des § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung bzw. im Falle der Kostenspaltung nach § 6 an die Teileinrichtung, angeschlossen werden kann,

  2. des § 2 Satz 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung, bzw. im Falle der Kostenspaltung an die Teileinrichtung, angeschlossen ist,

  3. des § 2 Satz 2 mit Abschluss der Sondervereinbarung.

    Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht

  1. für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird,

  2. für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird,

  3. für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigt.

  1. Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt 609 m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 792 m².

  2. Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend Gewerbe dienen, beträgt 3.160 m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 4.108 m².

  3. Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke – Kirchen und Friedhöfe, beträgt 1.664 m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 2.163 m².

  4. Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend gemeinschaftlicher Nutzung dienen, beträgt 1.527 m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 1.985 m².

  5. Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend der FFW dienen, beträgt 1.863 m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 2.422 m².

    Die Ziffer 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche.

    Wenn der im Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 4 Beitragspflichtiger

  1. Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist.

  2. Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstückes ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

  3. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentum beitragspflichtig.

§ 5 Beitragsmaßstab

  1. Der Beitrag wird nach der gewichteten Grundstücksfläche (Produkt aus Grundstücks­fläche und dem Nutzungsfaktor) berechnet.

  2. Als Grundstücksfläche gilt:

  1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,

  2. bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes,

    aa) die gänzlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstücks

    bb) die sich vom Innenbereich über die Grenzen des Bebauungszusammenhanges hinaus in den Außenbereich erstrecken

  1. soweit sie an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung); Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Diese beträgt 40 m.

  2. soweit sie nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung). Diese beträgt 40 m.

    Überschreitet die beitragsrechtlich relevante Nutzung die Abstände nach den Ziffern 1. und 2., so entfällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

  1. bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäude geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die gesamte Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird in diesen Gebäuden dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Gebäude verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück.

  2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Friedhof oder Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes festgelegt ist, oder sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird in diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück.

  1. Der Nutzungsfaktor beträgt:

  1. bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes) oder untergeordnet bebaut oder untergeordnet gewerblich genutzt wird sind 1,0.

  2. bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht.

  1. Für die Zahl der Vollgeschosse im Sinne von Absatz 3 gilt:

  1. die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

  2. soweit der Bebauungsplan statt der Vollgeschosse eine Baumassezahl ausweist, die Baumassezahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden dabei nach kaufmännischen Regeln auf die vorausgehende bzw. nächstfolgende volle Zahl gerundet,

  3. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassezahl bestimmt sind, die Zahl der nach der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung zulässigen Vollgeschosse,

  4. die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, sofern diese Zahl höher ist als die nach dem Absatz 4 Buchstabe a) bis c) ermittelte Zahl,

  5. soweit Grundstücke im Außenbereich liegen (§ 35 BauGB), die Zahl der genehmigten Vollgeschosse. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Zahl der Vollgeschosse der vorhandenen Bebauung maßgeblich.

  1. Als Vollgeschosse zählen alle Geschosse, die über mindestens 50 % der Gebäudegrundfläche eine lichte Höhe von mindestens 1,90 Meter Höhe haben, sowie Kellergeschosse, mit einer lichten Höhe von mindestens 1,90 m und deren Deckenoberkante mehr als 1,40 Meter über die Grundstücks­oberfläche reicht.

Soweit für ein Grundstück keine Baumassenzahl festgesetzt ist, ergibt sich die Geschosszahl bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 Meter sind und bei Gebäuden ohne Vollgeschossaufteilung durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Absatz 4 Buchstabe b) gerundet.

§ 6 Kostenspaltung

Der Beitrag wird für:

  1. Kläranlage

  2. Kanalnetz (Ortskanalisation), inklusive Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum

  3. Haupt- und Verbindungssammler mit Sonderbauwerken überörtlich (z.B. Pumpwerke, Stauraumkanäle, Regenüberlaufbecken und Regenüberläufe)

    gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben.

§ 7 Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

Teilbeträge je m² gewichtete Grundstücksfläche

1. Für die Kläranlage                                                                        0,43 Euro
2. Für das Kanalnetz (innerörtlich)                                                  
0,95 Euro
3. Für die Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)                0,27 Euro

Gesamt                                                                                            1,65 Euro

§ 8 Fälligkeit

Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Soweit mit der Beitragsfestsetzung (Festsetzungsbescheid) nicht zugleich die Zahlungsaufforderung (Leistungsbescheid) erfolgt, wird der Beitrag drei Monate nach Bekanntgabe der Zahlungs­aufforderung fällig.

§ 9 Stundung

  1. Der Beitrag für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen und die dem Eigentümer keinen wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil vermitteln, wird auf Antrag bis zum Zeitpunkt gestundet, in dem das Grundstück bebaut, tatsächlich angeschlossen oder veräußert wird.

  2. Der Beitrag für bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke wird auf Antrag gestundet, soweit und solange der Eigentümer nachweist, dass

  1. das Verhältnis der genutzten Grundstücksfläche zu der nicht genutzten Grundstücksfläche 1 : 3 überschreitet und

  2. die nicht genutzten Grundstücksteile nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen veräußert werden können.

    Die Stundung wird auf die Grundstücksfläche begrenzt, die über das in Satz 1 Nr. 1 genannte Verhältnis hinaus geht.

  1. Der Beitrag wird auf Antrag solange gestundet, als Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Bauwerke nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

  2. Der Beitrag wird auf Antrag gestundet, soweit und solange die betreffenden Grundstücke als Friedhof genutzt werden.

  3. Der Beitrag wird auf Antrag gestundet, soweit und solange die betreffenden Grundstücke mit Kirchen bebaut sind, die zur Religionsausübung genutzt werden, soweit diese nicht tatsächlich an die Entwässerungsleitung angeschlossen sind.

  4. Gemäß § 21 a Abs. 4 ThürKAG werden Beiträge, die bis zum 31.12.2004 bereits entstanden sind, in den Fällen des § 7 Abs. 7 ThürKAG zinslos gestundet. Bereits gezahlte Beiträge werden auf Antrag an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zum 1. Januar 2005 unverzinst zurückgezahlt und zinslos gestundet. Die Stundung erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht nach § 7 Abs. 7 ThürKAG entstehen würde.

§ 10 Ablösung, Vorauszahlung

  1. Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beitragspflichtigen.

  2. Vorauszahlungen können nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen erhoben werden. § 8 gilt entsprechend.

§ 11 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

  1. Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im Sinne des § 1 Abs. 3 Entwässerungssatzung (EWS), der sich nicht im öffentlichen Bereich befindet, sind der Gemeinde in der jeweils entstandenen Höhe zu erstatten.

  2. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Anschluss der jeweiligen Maßnahme. Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter ist. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.

  3. § 8 gilt entsprechend.

§ 12 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und von anschließbaren Grundstücken Einleitgebühren bzw. von nicht anschließbaren aber entsorgten Grundstücken Beseitigungsgebühren sowie von Grundstücken, die nach § 9 Abs. 2 Entwässerungssatzung (EWS) mit einer Grundstückskläranlage zu versehen sind, Einleitungs- und Beseitigungsgebühren einschließlich Niederschlagswassergebühren.

§ 13 Grundgebühr

Die Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken, deren Abwasser der Kläranlage zugeführt werden kann, nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nenngröße der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die Nenngröße geschätzt, die nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße:

Qn   2,5 m³/h                6,05 Euro / Monat

Qn   6,0 m³/h              14,52 Euro / Monat

Qn 10,0 m³/h              24,20 Euro / Monat

§ 14 Einleitgebühr

Die Einleitgebühr wird nach der Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Einleitgebühr beträgt:

Für Grundstücke, die das Abwasser ungereinigt an die öffentliche Entwässerungs­einrichtung abgeben ab 01.01.2014:

1,48 Euro             je m³ Schmutzwasser

0,37 Euro             je m² zu entwässernde Grundstücksfläche

§ 15 Gebührenmaßstab für Schmutzwasser

  1. Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen (Frischwassermaßstab), abzüglich der mittels geeichten, verplombten und dem Abwasserbetrieb angemeldeten Wasserzähler nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die auf dem Grundstück nachweislich zurückgehaltene Wassermenge ist jeweils bis zum 31.08. für das laufende Jahr der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

    Als Abwassermenge gilt auch Wasser, welches über Hausbrunnen oder Regenwassergewinnungsanlagen durch Verschmutzung in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet wird. Das so gewonnene Wasser muss zusätzlich durch Wasserzähler erfasst werden. Alle Kosten für Anschaffung, Einbau oder Austausch des zusätzlichen Wasserzählers, der von der Gemeinde abgenommen wird, hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

    Nicht zur Schmutzwassermenge zählt das auf dem Grundstück anfallende und der Entwässerungseinrichtung zugeführte Niederschlagswasser.

  2. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh (Stockmaß > 1,48 m) eine Wassermenge von 16 m³ / Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist grundsätzlich die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Die Reduzierung erfolgt auf Antragstellung bis 31.08. des Abrechnungsjahres.

  3. Die Abrechnungsmengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder

  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Die Schätzung erfolgt nach der im Vorjahr im Durchschnitt verbrauchten Abwassermenge pro Person im Geltungsbereich der Entwässerungssatzung (EWS).

  1. Für das den Bau von Eigenheimen und betrieblichen Anlagen benötigte Wasser, das nicht in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, braucht bis zur Fertigstellung auf Antrag und Nachweis keine Abwassergebühr entrichtet werden.

 

§ 16 Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser

  1. Gebührenmaßstab für das der Entwässerungseinrichtung zugeführte Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

    Die Ermittlung der bebauten oder künstlich befestigten Flächen erfolgt unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

     

  1. 1.   Überbaute Grundstücksflächen

 

Faktor 1,0

 

 

 

  1. 2.   Künstlich befestigte Flächen

 

Faktor 0,9

  1. Wird Niederschlagswasser ausschließlich zur Nutzung als Gartenwasser (Gießwasser) auf dem Grundstück aufgefangen und zurückgehalten, und erfolgt dies in einem ortsfesten Auffangbehälter mit einem Mindestvolumen von 3 m³, so werden die dahin einleitenden Flächen bei der Berechnung der überbauten Grundstücksfläche (Nr. 1) nicht zum Ansatz gebracht.

  2. Außer Ansatz bleiben Dachflächen und künstlich befestigte Flächen, von denen nachweislich kein Niederschlagswasser – auch nicht durch Abfließen auf Nachbargrundstücke – in die Kanalisation gelangen kann.

§ 17 Beseitigungsgebühr

  1. Für die Beseitigung des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben ist die Gemeinde Vogtei zuständig. Die Entleerung erfolgt entsprechend der DIN 4261 einmal jährlich und bei Bedarf nach erfolgter Anmeldung in der Geschäftsstelle des Eigenbetriebs, Hauptstraße 11 in 99986 Niederdorla, Telefon 03601/886868 und Telefax 03601/886888. Für die Entleerung des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben werden Gebühren von der Gemeinde Vogtei erhoben.

  2. Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.

    Die Gebühr beträgt ab 01.01.2014:

     26,94 Euro je m³ Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.

§ 18 Gebührenzuschläge

  1. Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

  2. Absatz 1 gilt für Fäkalschlamm nur insoweit, als der Verschmutzungsgrad von Fäkalschlamm gewöhnlicher Zusammensetzung in einer Weise übertroffen wird, der den in Absatz 1 genannten Kosten entsprechende Kosten verursacht.

§ 19 Entstehen der Gebührenschuld

  1. Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage. Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumguts.

  2. Die Grundgebührenschuld für anschließbare Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Bruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 20 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

  2. Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbauberechtigte eines Grundstückes ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht der Besitzer des betroffenen Grundstückes ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

§ 21 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

  1. Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Abrechnung der Beseitigung erfolgt zeitnah zur Vornahme. Die Grund- und Einleitungsgebühren bzw. die Beseitigungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

  2. Auf die Gebührenschuld sind quartalsweise Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahres­gesamt­einleitung fest.

§ 22 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen.

§ 23 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2014 in Kraft. Die Gebührensatzung (GS-EWS) in der Fassung vom 10.12.2013 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Gemeinde Vogtei, den 12.12.2014

 

 
   

 

 


 (W. Bötticher)
 Bürgermeister